
SR204 Körperverletzungsdelikte | KV mit Todesfolge | Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts in der Konstellation der versuchten Erfolgsqualifikation
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"Sie wollen mit einem Lehrbuch die Grundstrukturen der Nicht-Vermögensdelikte lernen und verstehen? Dann ist dieses Lehrbuch zum Strafrecht BT I genau das Richtige für Sie! Es enthält den prüfungsrelevanten Stoff zu den Nicht-Vermögensdelikten, insbesondere zu den Delikten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit."
📄 Beschreibung:
Urteil in der Folge: BGH (Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 415/20)
📄 Beschreibung:
In dieser Folge widmen wir uns einer Konstellation, die in der Klausur gerne übersehen wird:
Die versuchte Erfolgsqualifikation – also der Fall, in dem der Täter den Eintritt einer schweren Folge vorsätzlich anstrebt, diese aber nicht eintritt.
Wir zeigen euch:
Wie ihr die versuchte Erfolgsqualifikation vom erfolgsqualifizierten Versuch unterscheidetWarum auch ein „doppelter Versuch“ strafbar sein kannWas § 11 Abs. 2 StGB mit der Strafbarkeit solcher Delikte zu tun hatUnd wie ihr das Ganze prüfungsfest aufbaut, inklusive der Probleme rund um § 227 StGB💡 Lerneffekte:
Unterscheidung der beiden Fallgruppen:– Versuchte Erfolgsqualifikation– Erfolgsqualifizierter VersuchPrüfungsstruktur mit Vorprüfung, subjektivem Unrechtsschwerpunkt und Tatentschluss zur schweren FolgeVertiefung zum Verhältnis von §§ 211/212 StGB vs. § 227 StGB bei vorsätzlicher TötungDiskussion der tatbestandlichen und konkurrenzrechtlichen Einordnung🧠 Im Mittelpunkt: Das Urteil des BGH vom 12. August 2021 (3 StR 415/20), das die Strafbarkeit einer versuchten Erfolgsqualifikation deutlich bejaht – auch bei nur versuchtem Grunddelikt.
🔑 Schlagwörter:
Versuchte Erfolgsqualifikation, erfolgsqualifizierter Versuch, § 227 StGB, § 11 Abs. 2 StGB, subjektives Handlungsunrecht, Prüfungsschema, Examen, Strafrecht BT II, Tötungsvorsatz, Konkurrenz, doppelte Versuchsstrafbarkeit
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